– dass diese Eingabe abgesehen davon, dass sie – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – den Formerfordernissen nicht genügt, da sie per Fax erfolgt ist, grundsätzlich den vorgenannten Anforderungen entspricht, – dass die Wiederherstellung einer Frist in materieller Hinsicht zunächst voraussetzt, dass der säumigen Partei ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, – dass dies beispielsweise der Fall ist, wenn die Möglichkeit eines Rechtsmittels unwiederbringlich verloren wäre (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, Rz 612; Riedo, a.a.O., N 28 f. zu Art. 94 StPO),