– dass es folglich nicht eines separaten Wiederherstellungsgesuchs bedarf, und auch eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs nicht schadet (vgl. zum Ganzen Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Seite 5 — 9 Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 94 StPO), – dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl gemäss eigenen Angaben am 17. Juli 2014 erhalten hat, – dass er dagegen mit Fax-Schreiben vom 3. August 2014 Einspruch resp. Einsprache erhoben hat,