– dass die Wiederherstellung einer Frist in formeller Hinsicht ein schriftliches und begründetes Gesuch voraussetzt, welches innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei der Behörde einzureichen ist, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). – dass an dieses Gesuch keine allzu strengen formellen Anforderungen zu stellen sind, – dass wenn in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung begründet wird, damit unausgesprochen ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt ist,