– dass sich ein Beschuldigter, der die Einsprachefrist versäumt hat, weil er trotz korrekter Zustellung wegen eines unverschuldeten Ereignisses davon abgehalten wurde, vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis zu nehmen, auf Art. 94 StPO berufen und die Wiederherstellung der Frist verlangen kann (vgl. Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 528 f.),