– dass soweit sich die Beschwerde auf die unrichtige Feststellung des Sachverhalts bezieht, darauf nicht einzutreten ist, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Abschreibungsverfügung ist, – dass der Beschwerdeführer weiter sinngemäss die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangt, – dass diesbezüglich auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, der Strafbefehl sei ihm nicht korrekt zugestellt worden,