– dass er – wie er schon dargelegt habe – krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei zu schreiben und deshalb telefonisch um eine Verlängerung der Frist habe bitten lassen, Seite 4 — 9 – dass er dabei die Information "in Ordnung, ich gebe es weiter" erhalten habe, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Stellungnahme vom 28. August 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten beantragte,