– dass nicht nur die Polizei vor Ort seine Einwände ignoriert habe, sondern auch die Staatsanwaltschaft offensichtlich völlig einseitig und entgegen des Fairnessgebots ermittelt und entschieden habe, – dass es seines Erachtens äusserst unangemessen sei, eine unverschuldet begangene "Ordnungswidrigkeit" als Straftat anzusehen und zu ahnden, – dass wenn man der Beurteilung des Sachverhalts Art. 10 Abs. 3 StPO zugrunde legen würde, eine Einstellung "in dubio pro reo" die richtige Rechtsfolge gewesen wäre,