– dass die Beschwerde vom 19. August 2014 der Schweizerischen Post am 21. August 2014 übergeben wurde und damit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO zeitig erfolgte, – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er bitte um die vollständige und richtige Sachverhaltsfeststellung und beantrage ergänzend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mit anderen Worten die Wiederherstellung der Einsprachefrist), – dass seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls Teil der Begründung der Beschwerde seien, – dass vorliegend mangels nicht erfolgter Anhörung ein unvollständiges, unrichtiges Verfahren betrieben worden sei,