– dass eine Verlängerung der Einsprachefrist entgegen der Behauptung des Beschuldigten nie gewährt worden sei, – dass es sich ganz abgesehen davon bei der 10-tägigen Einsprachefrist um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handle (vgl. Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden SK2 13 29 vom 9. Juli 2013),