– dass zudem eine Einsprache per Fax nicht zulässig sei, da die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden müsse und eine fotokopierte Unterschrift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2) den Formerfordernissen nicht genüge, – dass die Eingabe vom 3. August 2014 demzufolge verspätet und damit ungültig sei, weshalb der Strafbefehl vom 4. Juli 2014 als in Rechtskraft erwachsen zu betrachten sei (Art. 354 Abs. 3 StPO),