Seite 2 — 9 – dass er diese Situation – welche von seinen beiden Mitfahrerinnen bestätigt worden sei – dem aufnehmendem Beamten geschildert habe, – dass dieser erklärt habe, ihn interessiere der Sachverhalt nicht und er könne alles schriftlich machen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge mit Verfügung vom 6. August 2014, mitgeteilt am 11. August 2014, das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren infolge verspäteter Eingabe der Einsprache abschrieb und festhielt, dass der Strafbefehl vom 4. Juli 2014 rechtskräftig sei,