– dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Juli 2014, mitgeteilt am 10. Juli 2014, wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Missachtung des Vorschriftssignals "Abbiegen nach links verboten") gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 25 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 100.-- bzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag verurteilt wurde, – dass ihm mit dem vorerwähnten Strafbefehl zudem die Verfahrensgebühren von CHF 125.-- auferlegt wurden, womit sich der Rechnungsbetrag insgesamt auf CHF 225.-- beläuft,