die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. August 2014, mitgeteilt am 11. August 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 19. August 2014 (der Schweizerischen Post übergeben am 21. August 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,