{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-10-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERS-2014-6_2014-10-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40a5eb0c247e4ec36f613b414e778c425b4b7c8287d8227089fae5722f9424df01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40a5eb0c247e4ec36f613b414e778c425b4b7c8287d8227089fae5722f9424df01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_6", "Checksum": "cdc6c338ba8f901393d4850b0d3e5c68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.10.2014 ERS 2014 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.10.2014 ERS 2014 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 02:12:54", "Checksum": "25746b8f42d97967ce89313feee8f28f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.10.2014 ERS 2014 6\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n– dass, sofern − wie im vorliegenden Fall mit Fax-Schreiben vom 3. August\n2014 − die Einsprache gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung bei\nder Staatsanwaltschaft eingereicht wurde, sich eine neuerliche Einspracheerhebung erübrigt und das Verfahren fortgesetzt wird, \"wie wenn die fragliche\nVerfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen worden wäre\" (vgl. Daphinoff,\na.a.O., S. 707 f. mit Verweis auf Riedo, a.a.O., N 69 zu Art. 94 StPO;\nBrüschweiler, a.a.O., N 1 zu Art. 94 StPO),\n\n– dass im vorliegenden Fall ein gutheissender Beschwerdeentscheid dazu\nführen würde, dass die bereits eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls vom\n4. Juli 2014 aufgehoben würde und die Staatsanwaltschaft sich mit der als\nrechtzeitig erfolgt geltenden Eingabe vom 3. August 2014 materiell\nauseinanderzusetzen hätte,\n\n– dass, dadurch, dass der Strafbefehl in Ermangelung einer rechtzeitigen\nEinsprache in Rechtskraft erwächst (Art. 354 Abs. 3 StPO), bei Versäumnis\nder Einsprachefrist durch die beschuldigte Person stets ein erheblicher und\nunersetzlicher Rechtsverlust vorliegt (vgl. dazu Daphinoff, a.a.O., S. 703 f.),\n\n– dass der Beschwerdeführer sein Versäumnis in der Einsprache vom 3. August\n2014 damit begründet, dass ihm die Einsprachefrist telefonisch verlängert\nworden sei,\n\n– dass er in der Beschwerdeschrift ausführt, er habe telefonisch um eine\nVerlängerung der Einsprachefrist ersucht und dabei die Auskunft erhalten,\nsein Gesuch um Fristverlängerung werde weitergeleitet,\n\n– dass den Akten und insbesondere auch der Stellungnahme der Vorinstanz\neine tatsächlich erteilte Fristverlängerung durch dieselbe nicht zu entnehmen\nist,\n\n– dass im Übrigen die Vorinstanz in der angefochtenen Abschreibungsverfügung in nachvollziehbarer Weise und zu Recht dargelegt hat, dass eine\nsolche gar nicht möglich ist, da es sich bei der 10-tägigen Einsprachefrist um\neine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handle,\n\n– dass es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offenbar möglich\nwar, innert Frist telefonisch auf den angefochten Strafbefehl zu reagieren,\n\nSeite 7 — 9\n– dass ihm unter diesen Umständen auch hätte zugemutet werden können,\neinen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen innert Frist zu\nbeauftragen,\n\n– dass sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass er zumindest\nfahrlässig gehandelt hat,\n\n– dass er mit seinen Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der\nSäumnis kein Verschulden trifft,\n\n– dass ihm daher keine Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94\nStPO gewährt werden kann,\n\n– dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,\n\n– dass der unterliegende Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO die\nKosten des Rechtmittelverfahrens zu tragen hat,\n\n– dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die\nGerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.-- festgelegt\nwerden,\n\n– dass der Vorsitzende der II. Strafkammer gemäss Art. 395 lit. a StPO in\neinzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,\n\nSeite 8 — 9\nerkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.-- gehen zu\nLasten von X._____.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;\nSR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt\nwerden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG\nvorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}