{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-10-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERS-2014-6_2014-10-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40a5eb0c247e4ec36f613b414e778c425b4b7c8287d8227089fae5722f9424df01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40a5eb0c247e4ec36f613b414e778c425b4b7c8287d8227089fae5722f9424df01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_6", "Checksum": "cdc6c338ba8f901393d4850b0d3e5c68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.10.2014 ERS 2014 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.10.2014 ERS 2014 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 02:12:54", "Checksum": "25746b8f42d97967ce89313feee8f28f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.10.2014 ERS 2014 6\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n– dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er bitte um die\nvollständige und richtige Sachverhaltsfeststellung und beantrage ergänzend\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mit anderen Worten die\nWiederherstellung der Einsprachefrist),\n\n– dass seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls Teil der\nBegründung der Beschwerde seien,\n\n– dass vorliegend mangels nicht erfolgter Anhörung ein unvollständiges,\nunrichtiges Verfahren betrieben worden sei,\n\n– dass nicht nur die Polizei vor Ort seine Einwände ignoriert habe, sondern auch\ndie Staatsanwaltschaft offensichtlich völlig einseitig und entgegen des\nFairnessgebots ermittelt und entschieden habe,\n\n– dass es seines Erachtens äusserst unangemessen sei, eine unverschuldet\nbegangene \"Ordnungswidrigkeit\" als Straftat anzusehen und zu ahnden,\n\n– dass wenn man der Beurteilung des Sachverhalts Art. 10 Abs. 3 StPO\nzugrunde legen würde, eine Einstellung \"in dubio pro reo\" die richtige Rechtsfolge gewesen wäre,\n\n– dass er – wie er schon dargelegt habe – krankheitsbedingt nicht in der Lage\ngewesen sei zu schreiben und deshalb telefonisch um eine Verlängerung der\nFrist habe bitten lassen,\n\nSeite 4 — 9\n– dass er dabei die Information \"in Ordnung, ich gebe es weiter\" erhalten habe,\n\n– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Stellungnahme vom 28. August\n2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten beantragte,\n\n– dass soweit sich die Beschwerde auf die unrichtige Feststellung des Sachverhalts bezieht, darauf nicht einzutreten ist, da dies nicht Gegenstand der\nangefochtenen Abschreibungsverfügung ist,\n\n– dass der Beschwerdeführer weiter sinngemäss die Wiederherstellung der\nEinsprachefrist verlangt,\n\n– dass diesbezüglich auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde\neinzutreten ist,\n\n– dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, der Strafbefehl sei ihm nicht\nkorrekt zugestellt worden,\n\n– dass sich ein Beschuldigter, der die Einsprachefrist versäumt hat, weil er trotz\nkorrekter Zustellung wegen eines unverschuldeten Ereignisses davon abgehalten wurde, vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis zu nehmen, auf Art. 94\nStPO berufen und die Wiederherstellung der Frist verlangen kann (vgl.\nMichael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen\nStrafprozessordnung, Zürich 2012, S. 528 f.),\n\n– dass die Wiederherstellung einer Frist in formeller Hinsicht ein schriftliches\nund begründetes Gesuch voraussetzt, welches innert 30 Tagen nach Wegfall\ndes Säumnisgrundes bei der Behörde einzureichen ist, bei welcher die\nversäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94\nAbs. 2 StPO).\n\n– dass an dieses Gesuch keine allzu strengen formellen Anforderungen zu\nstellen sind,\n\n– dass wenn in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung begründet wird,\ndamit unausgesprochen ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt ist,\n\n– dass es folglich nicht eines separaten Wiederherstellungsgesuchs bedarf, und\nauch eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs nicht schadet (vgl. zum\nGanzen Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\n\nSeite 5 — 9\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu\nArt. 94 StPO),\n\n– dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl gemäss eigenen Angaben am\n17. Juli 2014 erhalten hat,\n\n– dass er dagegen mit Fax-Schreiben vom 3. August 2014 Einspruch resp.\nEinsprache erhoben hat,\n\n– dass diese Eingabe abgesehen davon, dass sie – wie die Vorinstanz zu Recht\nfestgestellt hat – den Formerfordernissen nicht genügt, da sie per Fax erfolgt\nist, grundsätzlich den vorgenannten Anforderungen entspricht,\n\n– dass die Wiederherstellung einer Frist in materieller Hinsicht zunächst\nvoraussetzt, dass der säumigen Partei ein erheblicher und unersetzlicher\nRechtsverlust erwächst,\n\n– dass dies beispielsweise der Fall ist, wenn die Möglichkeit eines Rechtsmittels\nunwiederbringlich verloren wäre (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des\nschweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, Rz 612; Riedo,\na.a.O., N 28 f. zu Art. 94 StPO),\n\n– dass der Betroffene des Weiteren glaubhaft machen muss, dass ihn an der\nSäumnis kein Verschulden trifft, d.h. dass es ihm aus objektiven oder\nsubjektiven Gründen unmöglich war, die Frist zu wahren (vgl. dazu Riedo,\na.a.O., N 17 f. und 32 ff. zu Art. 94 StPO),\n\n– dass gemäss dem Willen des Gesetzgebers eine Wiederherstellung − im\nInteresse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der\nRechtssicherheit − nur bei gänzlich fehlendem Verschulden gewährt werden\nkann,\n\n– dass mit anderen Worten jedes Verschulden, d.h. schon bloss leichte Fahrlässigkeit, die Wiederherstellung der versäumten Frist ausschliesst (vgl. zum\nGanzen Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014,\nN 2 zu Art. 94 StPO mit weiteren Hinweisen),\n\n– dass, wenn ein Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen und innert Frist\nEinsprache erhoben wird, die Säumnisfolgen für die gesuchstellende Partei\n\nSeite 6 — 9\ndahinfallen und die bereits eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls\naufgehoben wird,\n\n"}