{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-10-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERS-2014-6_2014-10-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40a5eb0c247e4ec36f613b414e778c425b4b7c8287d8227089fae5722f9424df01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40a5eb0c247e4ec36f613b414e778c425b4b7c8287d8227089fae5722f9424df01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_6", "Checksum": "cdc6c338ba8f901393d4850b0d3e5c68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.10.2014 ERS 2014 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.10.2014 ERS 2014 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 02:12:54", "Checksum": "25746b8f42d97967ce89313feee8f28f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.10.2014 ERS 2014 6\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 8. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am:\nERS 14 6 21. Oktober 2014\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Strafsachen\n\nVorsitz Pritzi\nAktuar ad hoc Bott\n\nIn der Strafsache\n\ndes X._____, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. August\n2014, mitgeteilt am 11. August 2014, in Sachen des Beschwerdeführers,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln,\nhat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nnach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 19. August 2014 (der Schweizerischen\nPost übergeben am 21. August 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie\naufgrund der Feststellungen und Erwägungen,\n\n– dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Juli\n2014, mitgeteilt am 10. Juli 2014, wegen Verletzung von Verkehrsregeln\n(Missachtung des Vorschriftssignals \"Abbiegen nach links verboten\") gemäss\nArt. 27 Abs. 1 SVG und Art. 25 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR\n741.21) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 100.--\nbzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag verurteilt wurde,\n\n– dass ihm mit dem vorerwähnten Strafbefehl zudem die Verfahrensgebühren\nvon CHF 125.-- auferlegt wurden, womit sich der Rechnungsbetrag insgesamt\nauf CHF 225.-- beläuft,\n\n– dass X._____ mit Fax-Schreiben vom 3. August 2014 ausführte, er bedanke\nsich für die telefonisch verlängerte Einsprachefrist,\n\n– dass die Verlängerung erforderlich gewesen sei, da er aufgrund einer\nAugenoperation (Grauer Star) in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis heute gar nicht\nbzw. jetzt nur eingeschränkt habe schreiben und lesen können,\n\n– dass er in der Sache form- und fristgerecht Einspruch erhebe, da zum einen\nweder die erforderliche Anhörung erfolgt sei und zum anderen der den\nBeamten geschilderte Sachverhalt offensichtlich keine Berücksichtigung finde,\n\n– dass er tatsächlich aus der A._____-Ausfahrt nach links abgebogen sei, dies\naber auf Anweisung von Mitarbeitenden der A._____, welche damit\nbeschäftigt gewesen seien, Schneeüberhänge bei der Ausfahrt\nwegzuschaufeln,\n\n– dass ein Hinweisschild nicht ersichtlich gewesen sei,\n\n– dass ein solches wohl von den Mitarbeitenden der A._____ verdeckt worden\nsei,\n\n– dass die Beamten ein vor ihm fahrendes Auto mit einem schweizerischen\nKontrollschild passieren liessen,\n\nSeite 2 — 9\n– dass er diese Situation – welche von seinen beiden Mitfahrerinnen bestätigt\nworden sei – dem aufnehmendem Beamten geschildert habe,\n\n– dass dieser erklärt habe, ihn interessiere der Sachverhalt nicht und er könne\nalles schriftlich machen,\n\n– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge mit Verfügung vom\n6. August 2014, mitgeteilt am 11. August 2014, das gemäss Art. 355 StPO\ngeführte Untersuchungsverfahren infolge verspäteter Eingabe der Einsprache\nabschrieb und festhielt, dass der Strafbefehl vom 4. Juli 2014 rechtskräftig sei,\n\n– dass sie begründend insbesondere ausführte, X._____ sei mit Strafbefehl vom\n4. Juli 2014 zu einer Busse von CHF 100.-- verurteilt worden,\n\n– dass dieser mit Fax-Schreiben vom 3. August 2014 Einsprache erhoben habe,\n\n– dass der Strafbefehl gemäss Track & Trace am 17. Juni (recte: Juli) 2014\nzugestellt worden sei und die Einsprachefrist von 10 Tagen somit am 18. Juni\n(recte: Juli) 2014 begonnen habe,\n\n– dass die Einsprache spätestens am 28. Juni (recte: Juli) 2014 bei der\nSchweizerischen Post hätte eintreffen müssen,\n\n– dass zudem eine Einsprache per Fax nicht zulässig sei, da die Unterschrift\neigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden müsse und eine\nfotokopierte Unterschrift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_902/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 3.2; Urteil des\nBundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2) den Formerfordernissen nicht genüge,\n\n– dass die Eingabe vom 3. August 2014 demzufolge verspätet und damit ungültig sei, weshalb der Strafbefehl vom 4. Juli 2014 als in Rechtskraft\nerwachsen zu betrachten sei (Art. 354 Abs. 3 StPO),\n\n– dass eine Verlängerung der Einsprachefrist entgegen der Behauptung des\nBeschuldigten nie gewährt worden sei,\n\n– dass es sich ganz abgesehen davon bei der 10-tägigen Einsprachefrist um\neine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handle (vgl. Verfügung der II.\nStrafkammer des Kantonsgerichts Graubünden SK2 13 29 vom 9. Juli 2013),\n\nSeite 3 — 9\n– dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. August\n2014 (der Schweizerischen Post übergeben am 21. August 2014)\nbeim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die\nAbschreibungsverfügung vom 6. August 2014, mitgeteilt am 11. August 2014,\nerhob\n\n– dass gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim\nKantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO\ngeführt werden kann,\n\n– dass die Beschwerde vom 19. August 2014 der Schweizerischen Post am\n21. August 2014 übergeben wurde und damit im Sinne von Art. 91 Abs. 2\nStPO zeitig erfolgte,\n\n"}