– dass die vorliegende Verfügung infolge der Tatsache, dass es sich bei dem zu beurteilenden Tatbestand um eine Übertretung nach Art. 103 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt und der strittige Betrag zudem unter CHF 5'000.00 liegt, in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (vgl. Art. 395 lit. a und lit. b StPO), Seite 5 — 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.