– dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), Seite 4 — 6 – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 200.-- festgelegt werden,