– dass sodann gemäss Lehre und Rechtsprechung schriftliche strafprozessuale Parteieingaben mit einer Originalunterschrift versehen sein müssen, weshalb eine Eingabe mittels Telefax, welche bloss eine photokopierte Unterschrift des Urhebers enthält, den Formerfordernissen nicht zu genügen vermag (BGE 121 II 252 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2 sowie 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3), – dass die Vorinstanz somit die per Faxschreiben erhobene Einsprache zu Recht für ungültig erachtete,