– dass sich die Beschwerde somit nicht auf sämtliche selbständigen Begründungen der angefochtenen Abschreibungsverfügung und namentlich nicht auf die Formungültigkeit der Einsprache, mit welcher die Verfahrensabschreibung hauptsächlich begründet worden ist, bezieht, – dass das Rechtsmittel den Begründungsanforderungen unter diesen Umständen nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, – dass somit lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der angefochtene Entscheid bezüglich der festgestellten Formungültigkeit nicht zutreffend sein sollte,