– dass in einem solchen Fall durch die Rechtsmittelinstanz auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist, da vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass die übrigen, nicht angefochtenen Begründungen akzeptiert werden (Ziegler, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO), – dass der Beschwerdeführer vorliegend in seiner Rechtsmittelbegründung geltend macht, er sei sich keiner Verfehlung bewusst, – dass er im Übrigen die in seiner Einsprache vorgebrachten Ausführungen wiederholt, wonach er bezüglich des Falschparkierens abgesehen vom