– dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Abschreibungsverfügung auf diese Frist- und Formerfordernisse hingewiesen wurde,