Seite 2 — 6 Post übergeben am 30. Mai 2014) gegen die Abschreibungsverfügung Einspruch (recte: Beschwerde) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob, – dass die Staatsanwaltschaft die eingereichte Beschwerde am 4. Juni 2014 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass das Kantonsgericht die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren beizog, indessen auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtete,