– dass sie begründend ausführte, X._____ habe einerseits Kenntnis vom am Fahrzeug angebrachten Ordnungsbussenzettel gehabt und ihm sei andererseits durch die Kantonspolizei Graubünden am 27. Februar 2014 ein Übertretungsvorhalt mit der Aufforderung, die Busse zu bezahlen, zugestellt worden, – dass die Staatsanwaltschaft zudem festhielt, Faxschreiben würden dem Schrifterfordernis nicht genügen, weshalb gar keine gültige Einsprache vorliege, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (Poststempel der Deutschen Post vom 27. Mai 2014, der Schweizerischen