– dass er darin insbesondere geltend machte, vor dem Strafbefehl weder eine Mitteilung über die Verletzung von Verkehrsregeln noch einen Bussenbescheid erhalten zu haben, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge mit Verfügung vom 13. Mai 2014, mitgeteilt am 19. Mai 2014, das gemäss Art. 355 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) geführte Untersuchungsverfahren infolge Ungültigkeit der Einsprache abschrieb und festhielt, dass der Strafbefehl vom 29. April 2014 rechtskräftig sei,