– dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. April 2014, mitgeteilt am 30. April 2014, wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtingangsetzen der Parkuhr) gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu einer Busse von CHF 40.00 bzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag verurteilt wurde, – dass ihm mit dem vorerwähnten Strafbefehl zudem die Verfahrensgebühren von CHF 125.00 auferlegt wurden, womit sich der Rechnungsbetrag insgesamt auf CHF 165.00 beläuft, – dass X._____ mit Faxschreiben vom 6. Mai 2014 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob,