{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERS-2014-4_2014-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_4_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4cf3a33b739b9e657e859343e1cc5523415143f25f8e4c64a4eb92c0b9e65533f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4cf3a33b739b9e657e859343e1cc5523415143f25f8e4c64a4eb92c0b9e65533f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_4", "Checksum": "f79f95068a7a221b7b524352093a06c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2014 ERS 2014 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.06.2014 ERS 2014 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 02:17:32", "Checksum": "26da935dcdae81b87121a02ffb981863", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2014 ERS 2014 4\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n– dass sich die Beschwerde somit nicht auf sämtliche selbständigen\nBegründungen der angefochtenen Abschreibungsverfügung und namentlich\nnicht auf die Formungültigkeit der Einsprache, mit welcher die\nVerfahrensabschreibung hauptsächlich begründet worden ist, bezieht,\n\n– dass das Rechtsmittel den Begründungsanforderungen unter diesen\nUmständen nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,\n\n– dass somit lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass\nnicht ersichtlich ist, inwieweit der angefochtene Entscheid bezüglich der\nfestgestellten Formungültigkeit nicht zutreffend sein sollte,\n\n– dass nämlich in der Rechtsmittelbelehrung zum Strafbefehl auf das\nSchrifterfordernis der Einsprache hingewiesen wurde, so dass der Einsprecher\nund Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte,\n\n– dass sodann gemäss Lehre und Rechtsprechung schriftliche strafprozessuale\nParteieingaben mit einer Originalunterschrift versehen sein müssen, weshalb\neine Eingabe mittels Telefax, welche bloss eine photokopierte Unterschrift des\nUrhebers enthält, den Formerfordernissen nicht zu genügen vermag (BGE 121\nII 252 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September\n2013 E. 2.2 sowie 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Verfügung des\nBundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3),\n\n– dass die Vorinstanz somit die per Faxschreiben erhobene Einsprache zu\nRecht für ungültig erachtete,\n\n– dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens\nkostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),\n\nSeite 4 — 6\n– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Anwendung von Art. 8 in\nVerbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in\nStrafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 200.-- festgelegt werden,\n\n– dass die vorliegende Verfügung infolge der Tatsache, dass es sich bei dem zu\nbeurteilenden Tatbestand um eine Übertretung nach Art. 103 ff. des\nSchweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt und der\nstrittige Betrag zudem unter CHF 5'000.00 liegt, in einzelrichterlicher\nKompetenz ergeht (vgl. Art. 395 lit. a und lit. b StPO),\n\nSeite 5 — 6\nerkannt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.-- gehen zu Lasten\ndes Beschwerdeführers.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;\nSR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt\nwerden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG\nvorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 6 — 6\n"}