{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERS-2014-4_2014-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_4_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4cf3a33b739b9e657e859343e1cc5523415143f25f8e4c64a4eb92c0b9e65533f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4cf3a33b739b9e657e859343e1cc5523415143f25f8e4c64a4eb92c0b9e65533f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_4", "Checksum": "f79f95068a7a221b7b524352093a06c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2014 ERS 2014 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 30.06.2014 ERS 2014 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 02:17:32", "Checksum": "26da935dcdae81b87121a02ffb981863", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.06.2014 ERS 2014 4\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 30. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am:\nERS 14 4 29.Juli 2014\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Strafsachen\n\nVorsitz Hubert\nAktuarin Aebli\n\nIn der Strafsache\n\ndes X._____, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Mai\n2014, mitgeteilt am 19. Mai 2014, in Sachen des Beschwerdeführers,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln,\nhat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nnach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 26. Mai 2014 (der Schweizerischen\nPost übergeben am 30. Mai 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie\naufgrund der Feststellungen und Erwägungen,\n\n– dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom\n29. April 2014, mitgeteilt am 30. April 2014, wegen Verletzung von\nVerkehrsregeln (Nichtingangsetzen der Parkuhr) gemäss Art. 27 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR\n741.01) zu einer Busse von CHF 40.00 bzw. ersatzweise zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Tag verurteilt wurde,\n\n– dass ihm mit dem vorerwähnten Strafbefehl zudem die Verfahrensgebühren\nvon CHF 125.00 auferlegt wurden, womit sich der Rechnungsbetrag\ninsgesamt auf CHF 165.00 beläuft,\n\n– dass X._____ mit Faxschreiben vom 6. Mai 2014 gegen den Strafbefehl\nEinsprache erhob,\n\n– dass er darin insbesondere geltend machte, vor dem Strafbefehl weder eine\nMitteilung über die Verletzung von Verkehrsregeln noch einen\nBussenbescheid erhalten zu haben,\n\n– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge mit Verfügung vom\n13. Mai 2014, mitgeteilt am 19. Mai 2014, das gemäss Art. 355 der\nSchweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) geführte\nUntersuchungsverfahren infolge Ungültigkeit der Einsprache abschrieb und\nfesthielt, dass der Strafbefehl vom 29. April 2014 rechtskräftig sei,\n\n– dass sie begründend ausführte, X._____ habe einerseits Kenntnis vom am\nFahrzeug angebrachten Ordnungsbussenzettel gehabt und ihm sei\nandererseits durch die Kantonspolizei Graubünden am 27. Februar 2014 ein\nÜbertretungsvorhalt mit der Aufforderung, die Busse zu bezahlen, zugestellt\nworden,\n\n– dass die Staatsanwaltschaft zudem festhielt, Faxschreiben würden dem\nSchrifterfordernis nicht genügen, weshalb gar keine gültige Einsprache\nvorliege,\n\n– dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Mai 2014\n(Poststempel der Deutschen Post vom 27. Mai 2014, der Schweizerischen\n\nSeite 2 — 6\nPost übergeben am 30. Mai 2014) gegen die Abschreibungsverfügung\nEinspruch (recte: Beschwerde) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob,\n\n– dass die Staatsanwaltschaft die eingereichte Beschwerde am 4. Juni 2014\nzuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,\n\n– dass das Kantonsgericht die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft im\nBeschwerdeverfahren beizog, indessen auf die Einholung einer\nVernehmlassung verzichtete,\n\n– dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit\nZustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt\nwerden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO und\nArt. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung\n[EGzStPO; BR 350.100]),\n\n– dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen\nAbschreibungsverfügung auf diese Frist- und Formerfordernisse hingewiesen\nwurde,\n\n– dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte\ndes Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid\nnahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 in Verbindung\nmit Art. 385 StPO),\n\n– dass sich die Rechtsmittelbegründung, wenn der angefochtene Entscheid\nmehrere selbständige Begründungen enthält, grundsätzlich mit allen\nauseinanderzusetzen hat, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen\nkann (Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 StPO),\n\n– dass in einem solchen Fall durch die Rechtsmittelinstanz auch keine Nachfrist\nim Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist, da vielmehr davon\nausgegangen werden kann, dass die übrigen, nicht angefochtenen\nBegründungen akzeptiert werden (Ziegler, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO),\n\n– dass der Beschwerdeführer vorliegend in seiner Rechtsmittelbegründung\ngeltend macht, er sei sich keiner Verfehlung bewusst,\n\n– dass er im Übrigen die in seiner Einsprache vorgebrachten Ausführungen\nwiederholt, wonach er bezüglich des Falschparkierens abgesehen vom\n\nSeite 3 — 6\nStrafbefehl bisher weder eine Mitteilung noch ein Bussgeldbescheid erhalten\nhabe,\n\n– dass er in seiner Begründung hingegen in keiner Weise auf den Umstand\neingeht, dass seine mittels Faxeingabe erhobene Einsprache von der\nStaatsanwaltschaft als ungültig erachtet und das Verfahren infolge\nUngültigkeit derselben abgeschrieben worden ist (vgl. Dispositivziffer 1 der\nangefochtenen Abschreibungsverfügung),\n\n"}