1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Abschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.