b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. c) Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen. Seite 5 — 6 III. Demnach wird erkannt: