4. Die angefochtene Abschreibungsverfügung ist somit bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Beschwerde insofern gutzuheissen. Auf die inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers muss demnach nicht eingegangen werden. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft konnte vorliegend verzichtet werden, weil die zur Aufhebung führende verfahrensrechtliche Frage im Verfahren SK2 14 55 von der Staatsanwaltschaft selbst aufgeworfen und dem Kantonsgericht zum Entscheid vorgelegt wurde. 5. a) Die Staatsanwaltschaft erhob für die Abschreibungsverfügung keine Kosten. Dementsprechend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden.