Seite 4 — 6 angefochtene Abschreibungsverfügung aufgrund der (angeblich) verspäteten Einsprache ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Auffassung, die Einsprache des Beschwerdeführers sei verspätet erfolgt, so kann sie - nach allenfalls erfolgten, weiteren Beweiserhebungen - am Strafbefehl festhalten und die Akten dem Bezirksgericht übermitteln. Über die Gültigkeit der Einsprache wird alsdann das Bezirksgericht zu entscheiden haben.