O., S. 635 f.). Gegen einen allfälligen Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts wegen verspäteter Einsprache kann ebenfalls Beschwerde nach Art. 393 StPO erhoben werden. b) Daraus erhellt, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht zuständig war, über die Gültigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die