Liegt kein Rückzug der Einsprache vor und ist das Beweisverfahren abgeschlossen (oder ist ein solches nicht erforderlich), so entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 2 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 356 Abs. 1 StPO). Ebenso erfolgt eine Überweisung (im Regelfall ohne vorgängige Untersuchung), wenn die Staatsanwaltschaft die Einsprache für ungültig, z.B. weil verspätet, hält.