Seite 3 — 6 Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Sofern der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft erlassen wurde, ist die Einsprache bei dieser einzureichen. Wird Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft behält somit zunächst die Verfahrensherrschaft. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO).