3 a) Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft über die Gültigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers entschieden, wobei das Verfahren infolge (angeblich) verspäteter Einsprache abgeschrieben und der gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl für rechtskräftig erklärt wurde. Dieses Vorgehen war bis anhin die übliche Praxis im Kanton Graubünden; aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sie sich jedoch nicht mehr halten. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die entsprechenden, nunmehr geltenden Grundsätze bereits in einem obiter dictum ihres Beschlusses vom 27. Februar 2015 (SK2 14 55) festgehalten.