werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Legitimation zur Beschwerde richtet sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO. c) Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 StPO. An der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft bzw. der darin enthaltenen Rechtskrafterklärung des gegen ihn erlassenen Strafbefehls hat er offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.