B. Mit Schreiben an X._____ vom 21. November 2014 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass der mittels Einschreiben zugestellte Strafbefehl von ihm nicht abgeholt worden sei, der Strafbefehl deshalb beiliegend erneut - nun per A-Post - zugestellt werde, dadurch jedoch die Rechtsmittelfrist nicht von neuem beginne. C. Mit Schreiben vom 28. November 2014 erhob X._____ sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014, mitgeteilt am 15. Dezember 2014, schrieb die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren infolge verspäteter Einsprache ab und erklärte den Strafbefehl vom 7. Oktober 2014 für rechtskräftig.