die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Dezember 2014, mitgeteilt am 15. Dezember 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben: I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 7. Oktober 2014, mitgeteilt am 14. Oktober 2014, wurde X._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft.