{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-02-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERS-2014-10_2015-02-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c43f844ae4eae16d3f833db62a8034546d3416a9baca822d2baeeac490e8f253751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c43f844ae4eae16d3f833db62a8034546d3416a9baca822d2baeeac490e8f253751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_10", "Checksum": "a656a97481ab9cda763241ffe498c56d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.02.2015 ERS 2014 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.02.2015 ERS 2014 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 02:06:33", "Checksum": "d6a182585c8b775e31414452c10b6bf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.02.2015 ERS 2014 10\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n Seite 3 — 6\nGegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben\nwerden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Sofern der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft\nerlassen wurde, ist die Einsprache bei dieser einzureichen. Wird Einsprache\nerhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur\nBeurteilung erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft behält\nsomit zunächst die Verfahrensherrschaft. Bleibt eine Einsprache erhebende\nPerson trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre\nEinsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Ob eine Einsprache nach\nArt. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gilt, entscheidet die Staatsanwaltschaft\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2012 vom 26. November 2012 E. 2; Michael\nDaphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen\nStrafprozessordnung, Zürich 2012, S. 620; Franz Riklin, in:\nNiggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 355 StPO; Niklaus Schmid,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen\n2013, N 5 zu Art. 355 StPO; Christian Schwarzenegger, in:\nDonatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 355 StPO). Gegen\ndiesen Entscheid kann sich der Betroffene mit Beschwerde gemäss Art. 393 StPO\nwehren. Liegt kein Rückzug der Einsprache vor und ist das Beweisverfahren\nabgeschlossen (oder ist ein solches nicht erforderlich), so entscheidet die\nStaatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen\nneuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 2\nStPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten,\nüberweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 356 Abs. 1 StPO).\nEbenso erfolgt eine Überweisung (im Regelfall ohne vorgängige Untersuchung),\nwenn die Staatsanwaltschaft die Einsprache für ungültig, z.B. weil verspätet, hält.\nDenn über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet nicht die Staatsanwaltschaft,\nsondern ausschliesslich das erstinstanzliche Gericht (Art. 365 Abs. 2 StPO; Urteile\ndes Bundesgerichts 6B_122/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3 [zur Publikation\nvorgesehen] und 6B_756/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2; Riklin, a.a.O., N 2\nzu Art. 356 StPO; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 356 StPO; Schwarzenegger, a.a.O.,\nN 2 zu Art. 356 StPO; a.M. Daphinoff, a.a.O., S. 635 f.). Gegen einen allfälligen\nNichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts wegen verspäteter\nEinsprache kann ebenfalls Beschwerde nach Art. 393 StPO erhoben werden.\n\nb) Daraus erhellt, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht zuständig war,\nüber die Gültigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die\n\nSeite 4 — 6\nangefochtene Abschreibungsverfügung aufgrund der (angeblich) verspäteten\nEinsprache ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit an die\nStaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrer\nAuffassung, die Einsprache des Beschwerdeführers sei verspätet erfolgt, so kann\nsie - nach allenfalls erfolgten, weiteren Beweiserhebungen - am Strafbefehl\nfesthalten und die Akten dem Bezirksgericht übermitteln. Über die Gültigkeit der\nEinsprache wird alsdann das Bezirksgericht zu entscheiden haben.\n\n4. Die angefochtene Abschreibungsverfügung ist somit bereits aus\nverfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Beschwerde insofern\ngutzuheissen. Auf die inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers muss\ndemnach nicht eingegangen werden. Auf die Einholung einer Stellungnahme der\nStaatsanwaltschaft konnte vorliegend verzichtet werden, weil die zur Aufhebung\nführende verfahrensrechtliche Frage im Verfahren SK2 14 55 von der\nStaatsanwaltschaft selbst aufgeworfen und dem Kantonsgericht zum Entscheid\nvorgelegt wurde.\n\n5. a) Die Staatsanwaltschaft erhob für die Abschreibungsverfügung keine\nKosten. Dementsprechend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu\nzu befinden.\n\nb) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der\nKanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In\nAnwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in\nStrafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvorliegend auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.\n\nc) Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine\nEntschädigung zuzusprechen.\n\nSeite 5 — 6\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene\nAbschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des\nVerfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten\ndes Kantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in\nStrafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nSchweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30\nTagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.\nBGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 6 — 6\n"}