{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2015-02-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERS-2014-10_2015-02-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2014_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c43f844ae4eae16d3f833db62a8034546d3416a9baca822d2baeeac490e8f253751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c43f844ae4eae16d3f833db62a8034546d3416a9baca822d2baeeac490e8f253751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2014_10", "Checksum": "a656a97481ab9cda763241ffe498c56d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2014 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.02.2015 ERS 2014 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.02.2015 ERS 2014 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 02:06:33", "Checksum": "d6a182585c8b775e31414452c10b6bf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.02.2015 ERS 2014 10\nRegeste:\nVerletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde bei Übertretungen (395 lit. a StPO)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 28. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am:\nERS 14 10 3. März 2015\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Strafsachen\n\nVorsitz Hubert\nAktuar Nydegger\n\nIn der Strafsache\n\ndes X._____, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10.\nDezember 2014, mitgeteilt am 15. Dezember 2014, in Sachen des\nBeschwerdeführers,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend:\nStaatsanwaltschaft) vom 7. Oktober 2014, mitgeteilt am 14. Oktober 2014, wurde\nX._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in\nVerbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden und mit einer Busse von\nFr. 400.00 bestraft.\n\nB. Mit Schreiben an X._____ vom 21. November 2014 hielt die\nStaatsanwaltschaft fest, dass der mittels Einschreiben zugestellte Strafbefehl von\nihm nicht abgeholt worden sei, der Strafbefehl deshalb beiliegend erneut - nun per\nA-Post - zugestellt werde, dadurch jedoch die Rechtsmittelfrist nicht von neuem\nbeginne.\n\nC. Mit Schreiben vom 28. November 2014 erhob X._____ sinngemäss\nEinsprache gegen den Strafbefehl.\n\nD. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014, mitgeteilt am 15. Dezember 2014,\nschrieb die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren infolge verspäteter\nEinsprache ab und erklärte den Strafbefehl vom 7. Oktober 2014 für rechtskräftig.\n\nE. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe\nvom 23. Dezember 2014 (Datum Poststempel) Beschwerde an das\nKantonsgericht.\n\nF. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 verzichtete der Einzelrichter in\nStrafsachen am Kantonsgericht von Graubünden einstweilen auf die Durchführung\neines Vernehmlassungsverfahrens.\n\nG. Auf die Begründung der Anträge in der Beschwerde sowie auf die\nErwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung\n(StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden\n\nSeite 2 — 6\nBeschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die\nZuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10\nAbs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]).\n\nb) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen\n(Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat\ndabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie\nanficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid\nnahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art.\n385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO\nsowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des\nErmessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die\nunvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt\nwerden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die\nLegitimation zur Beschwerde richtet sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO.\n\nc) Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 StPO.\nAn der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Abschreibungsverfügung\nder Staatsanwaltschaft bzw. der darin enthaltenen Rechtskrafterklärung des\ngegen ihn erlassenen Strafbefehls hat er offensichtlich ein rechtlich geschütztes\nInteresse, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und\nformgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2. Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich\neine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR\n741.01]) bildet, entscheidet die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 395 lit. a StPO in\neinzelrichterlicher Kompetenz.\n\n3 a) Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft über die Gültigkeit der\nEinsprache des Beschwerdeführers entschieden, wobei das Verfahren infolge\n(angeblich) verspäteter Einsprache abgeschrieben und der gegen den\nBeschwerdeführer erlassene Strafbefehl für rechtskräftig erklärt wurde. Dieses\nVorgehen war bis anhin die übliche Praxis im Kanton Graubünden; aufgrund der\njüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sie sich jedoch nicht mehr\nhalten. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die\nentsprechenden, nunmehr geltenden Grundsätze bereits in einem obiter dictum\nihres Beschlusses vom 27. Februar 2015 (SK2 14 55) festgehalten. Der besseren\nÜbersicht halber sind sie an dieser Stelle nochmals darzulegen und wie folgt zu\npräzisieren:\n\n"}