– dass das aussichtlose Strafverfahren zudem ebenfalls auf die aussichtlose Zivilklage deutet (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 136 N 15), Seite 3 — 5 – dass somit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von vornherein nicht gegeben sind und das Gesuch demnach abzuweisen ist, – dass im vorliegenden Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, so dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,