– dass der Gesuchsteller seine Forderung nicht beziffert (act. 7 Staatsanwaltschaft - SK2 13 5), jedoch indirekt aus seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin abzuleiten ist (act. C.1 - SK2 13 5), – dass die angedeutete Forderung jedoch in keiner Weise substantiiert wurde und auch nicht ersichtlich ist, wie diese Forderung Aussicht auf Erfolg haben sollte, – dass das Kantonsgericht im Hauptverfahren die Beschwerde des X. vollumfänglich abweist, – dass aus der Begründung des Hauptentscheides hervorgeht, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist,