– dass sich das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nach den Bestimmungen von Art. 136 ff. StPO richtet, – dass gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege allein für die als Zivilklägerin auftretende Privatklägerschaft gewährt wird, die im Strafverfahren Zivilansprüche nach Art. 122 ff. StPO anmelden will, hingegen für die lediglich als Strafklägerin auftretende geschädigte Person (auch nicht das Opfer) nicht in Frage kommt (Schmid, Schweizerische