– dass es X. unterliess, die geforderten ergänzenden Unterlagen einzureichen, jedoch aufgrund der noch aufzuzeigenden Aussichtlosigkeit auf die Einholung zusätzlicher Auskünfte verzichtet wurde, – dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) ergibt,