– dass X. daraufhin am 4. Februar 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte und dazu eine Verfügung der Stadt A. beilegte, aus welcher ersichtlich ist, dass X. vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 öffentliche Unterstützung erhielt, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer X. mit Schreiben vom 7. Februar 2013 darauf hinwies, dass die eingereichte Verfügung der Stadt A. lediglich den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 abdecke und ihn gleichzeitig dazu aufforderte, weitere Belege einzureichen, welche seine aktuelle Bedürftigkeit belegen würden,