betreffend unentgeltliche Rechtspflege, wird nach Kenntnisnahme des Gesuchs vom 4. Februar 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X. am 17. Januar 2013 Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte (SK2 13 5), – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer mit Verfügung vom 29. Januar 2013 X. als Privatkläger gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufforderte, eine Sicherheitsleistung von Fr. 1‘000.-- für Kosten und Entschädigungen zu leisten,