{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2013-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERS-2013-1_2013-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERS_2013_1_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4daaffa6e14af80488e33d0439429a2dd49fa28fa3915b89b557a720afa5db30e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4daaffa6e14af80488e33d0439429a2dd49fa28fa3915b89b557a720afa5db30e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERS_2013_1", "Checksum": "4b6d995f83392d465017d5978b21e12c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERS 2013 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.03.2013 ERS 2013 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 11.03.2013 ERS 2013 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | URP für Strafverfahren der Privatklägerschaft (136 StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 02:43:29", "Checksum": "7355b7ec2c42250e3dcfa25fb6095a0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.03.2013 ERS 2013 1\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | URP für Strafverfahren der Privatklägerschaft (136 StPO)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 11. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am:\nERS 13 1 13. März 2013\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Strafsachen\n\nVorsitz Pritzi\nAktuarin ad hoc Sonder\n\nIm Gesuch\n\ndes X., Gesuchsteller,\n\nbetreffend unentgeltliche Rechtspflege,\nwird nach Kenntnisnahme des Gesuchs vom 4. Februar 2013, nach Einsicht in die\nVerfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,\n\n– dass X. am 17. Januar 2013 Beschwerde gegen eine\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden beim\nKantonsgericht von Graubünden einreichte (SK2 13 5),\n\n– dass der Vorsitzende der II. Strafkammer mit Verfügung vom 29. Januar 2013\nX. als Privatkläger gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufforderte, eine\nSicherheitsleistung von Fr. 1‘000.-- für Kosten und Entschädigungen zu\nleisten,\n\n– dass X. daraufhin am 4. Februar 2013 ein Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege einreichte und dazu eine Verfügung der Stadt A. beilegte, aus\nwelcher ersichtlich ist, dass X. vom 1. September 2012 bis 31. Dezember\n2012 öffentliche Unterstützung erhielt,\n\n– dass der Vorsitzende der II. Strafkammer X. mit Schreiben vom 7. Februar\n2013 darauf hinwies, dass die eingereichte Verfügung der Stadt A. lediglich\nden Zeitraum bis 31. Dezember 2012 abdecke und ihn gleichzeitig dazu\naufforderte, weitere Belege einzureichen, welche seine aktuelle Bedürftigkeit\nbelegen würden,\n\n– dass es X. unterliess, die geforderten ergänzenden Unterlagen einzureichen,\njedoch aufgrund der noch aufzuzeigenden Aussichtlosigkeit auf die Einholung\nzusätzlicher Auskünfte verzichtet wurde,\n\n– dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von\nGesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige\nRechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes\n(GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der\nKantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) ergibt,\n\n– dass sich das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege für die\nPrivatklägerschaft nach den Bestimmungen von Art. 136 ff. StPO richtet,\n\n– dass gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege allein für\ndie als Zivilklägerin auftretende Privatklägerschaft gewährt wird, die im\nStrafverfahren Zivilansprüche nach Art. 122 ff. StPO anmelden will, hingegen\nfür die lediglich als Strafklägerin auftretende geschädigte Person (auch nicht\ndas Opfer) nicht in Frage kommt (Schmid, Schweizerische\n\nSeite 2 — 5\nStrafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 136 N 2;\nLieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art.\n136 N 2),\n\n– dass X., als er am 14. Oktober 2012 Strafantrag bei der Kantonspolizei\nGraubünden stellte, ausdrücklich erklärte, sich am Strafverfahren als Strafund Zivilkläger zu beteiligen (act. 7 Staatsanwaltschaft - SK2 13 5),\n\n– dass gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO die Verfahrensleitung der\nPrivatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche\nRechtspflege nur gewährt, wenn die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint,\n\n– dass als aussichtslos solche Prozessbegehren erscheinen, bei denen die\nGewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und\ndaher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können, wobei massgebend\nist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, aus vernünftiger\nÜberlegung zu einem Prozess entschliessen würde, zumal eine Partei einen\nProzess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht\nallein deshalb anstrengen können soll, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III\n616 E. 5; BGE 129 I 129 E. 2.3.1),\n\n– dass der Gesuchsteller seine Forderung nicht beziffert (act. 7\nStaatsanwaltschaft - SK2 13 5), jedoch indirekt aus seinem Schreiben an die\nBeschwerdegegnerin abzuleiten ist (act. C.1 - SK2 13 5),\n\n– dass die angedeutete Forderung jedoch in keiner Weise substantiiert wurde\nund auch nicht ersichtlich ist, wie diese Forderung Aussicht auf Erfolg haben\nsollte,\n\n– dass das Kantonsgericht im Hauptverfahren die Beschwerde des X.\nvollumfänglich abweist,\n\n– dass aus der Begründung des Hauptentscheides hervorgeht, dass die\nBeschwerde offensichtlich aussichtslos ist,\n\n– dass das aussichtlose Strafverfahren zudem ebenfalls auf die aussichtlose\nZivilklage deutet (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011,\nArt. 136 N 15),\n\nSeite 3 — 5\n– dass somit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege von vornherein nicht gegeben sind und das Gesuch demnach\nabzuweisen ist,\n\n– dass im vorliegenden Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist,\nso dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,\n\nSeite 4 — 5\nerkannt\n\n1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird\nabgewiesen.\n\n"}