Bezüglich des Befehlsverfahrens hat der Kantonsgerichtsausschuss in PKG 1986 Nr. 20 bestätigt, dass die Gerichtsferien auch im Rechtsmittelverfahren kei- ne Anwendung finden. Das Befehlsverfahren ist - dem Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen entsprechend - ebenfalls ein summarisches Verfah- ren, weshalb nur schon aufgrund dieser Verfahrensgleichheit die im erwähnten Entscheid dargelegte Rechtsprechung bezüglich des Rechtsmit- telverfahrens 75 analog angewendet werden muss. Diese Schlussfolgerung er- gibt sich auch aus Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes.