dargelegten Verfahrenscharakteristik gelten für den Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen folglich keine Gerichtsferien. Für das Rechtsmittelverfahren muss dies ebenfalls gelten. Bezüglich des Befehlsverfahrens hat der Kantonsgerichtsausschuss in PKG 1986 Nr. 20 bestätigt, dass die Gerichtsferien auch im Rechtsmittelverfahren kei- ne Anwendung finden.